Die Tatsache, dass sie ebenfalls ein Ziel verfolgt, das unter Artikel
174 des EG-Vertrags fällt, bedeutet daher nicht, dass es nicht zweckmäßig wäre, Artikel 37 des EG-Vertrags als Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Ver
ordnung einzusetzen (siehe analog dazu Rechtssache C-62/88, Griechenland/Rat, [1990] Sammlung I-1527,
Randnr. 18-20, und Rechtssache C-377/98, Niederlande/Europäisches Parlament und Rat, [2001], Sammlung I-70
...[+++]79).