Zwischen den Wach- und Sicherheits
unternehmen und den anderen Unternehmen sowie zwischen den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten, Personen, die befugt sind, das Unternehmen oder die Einrichtung zu verpflichten, oder Personen, die im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben, und den
Personen, die diese Funktionen in anderen Unternehmen ausüben, besteht ein U
nterschied, der auf einem objektive ...[+++]n Kriterium beruht.