« Mit Ausnahme der militä
rischen technischen Hilfe, die einem Staat von einem ausländischen Staat gewährt wird, und unbeschadet der internationalen Verpflichtungen eines Staates oder seiner Teilnahme an internationalen Polizeioperationen, die von öffentlich-rechtlichen Organisationen, deren Mitglied er ist, beschlossen werden, werden die Rekrutierung und alle Handlungen, die zu einer Rekrutierung vo
n Personen für eine fremde Armee oder Truppe, die sich auf dem Staatsgebiet eines ausländischen Staates befindet, anstiften oder sie erlei
...[+++]chtern, mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.