32. weist darauf hin, dass es
den Mitgliedstaaten frei steht, diese Kontrollen in der Art und Weise zu gestalten, die sie unter Berücksichtigung ihrer institutionellen und administrativen Strukturen und der geltenden internationalen Normen, die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von
der Kommission eingehalten werden sollten, für die beste halten, und dass die Verantwortlichkeiten in der Praxis von einer Vielzahl unterschiedlicher Stellen wahrgenommen werden, die den nationalen Regierungsministerien oder den Regionalregierungen Be
...[+++]richt erstatten;