In der Erwägung, dass dieser
Beschluss, der die Frage der Zoneneinteilung betrifft, nicht verhindert, dass die Genehmigung mit einer Phasierung der Bewirtschaftung der verschiedenen, am Ablauf der vorliegenden Revision des Sektorenplans eingetragenen Gebiete e
inhergeht; dass es zudem der Verwaltungsbehörde, die über den Genehmigungsantrag entscheiden muss, obliegen wird, zu dem von dem Gemeinderat von Durbuy gestellten Antrag auf Phaseneinteilung Stellung zu nehmen, und die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des nordwestlichen Gebiet
...[+++]s zu untersuchen;