In der Erwägung, dass im Falle der Ausgleichsmaßnahme "Briqu
eterie de Rome" die Frage der Umbestimmung als Naturgebiet der Bereiche, die eine interessante Biodiversität aufweisen, im Erlass vom 8. Mai 2014 zur Annahme des Entwurfs zur Revisio
n des Sektorenplans schon Gegenstand einer Entscheidung und Begründung gewesen ist; dass es keinen Grund gibt, von dieser Option abzuweichen; das die Zweckbestimmung als Grüngebiet der bestehenden Sachlage entspricht, da sie (gemäß Artikel 37 des CWATUP) die Erhaltung, den Schutz und die Regene
...[+++]ration des natürlichen Milieus ermöglicht;