Wenn die Anwendung des Verwaltungs- und
Kontrollsystems in einem Mitgliedstaat erhebliche Mängel aufweist und es Beweise für weit verbreitete Unregelmäßigkeiten und Nachlässigkeit bei der Bekämpfung rechtswidriger oder betrügerischer Praktiken gibt, is
t eine Korrektur in Höhe von 25 % gerechtfertigt, da in solchen Fällen berechtigterweise angenommen we
rden kann, dass dem Fonds außergewöhnlich hohe Verluste entstehen werden, wenn re
...[+++]gelwidrige Anträge ungestraft eingereicht werden können.