Dass die Ausübung der Gewerksc
haftsfreiheit - und folglich des Streikrechts - Einschränkungen unterliegt, ist zulässig unter der Bedingung, dass solche
Einschränkungen in einem Gesetz in der materiellen Bedeutung des Wortes vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses, was beinhaltet, dass die ins Auge gefasste Einschränkung im Verhältn
is zum angestrebten rechtmäßigen Ziel stehen muss. ...[+++]