Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte dagegen ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei
einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flu
gzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag
oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um die Verspätungen
oder ...[+++] Annullierungen zu verhindern.