Eine Lösung könnte darin bestehen, Artikel 15 Absatz 2 des LLM
C-Übereinkommens in vollem Umfang anzuwenden, wodurch ganz einfach dem für von
Schiffen unter der Flagge eines Staates, der nicht Vertragspartei des LLMC-Übereinkommens ist, fahrenden Schiffen verursachten Schäden Verantwortlichen, verwehrt wird, sich auf die Haftungsbeschränkung zu berufen, wodurch es dem befassten Gericht überlassen bleibt, seine zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen nach allgemeinem Recht anz
...[+++]uwenden.