(19) Die Behörden sollten die Möglichkeit haben, d
en Betreibern einen finanziellen Ausgleich für die Ko
sten zu gewähren, die ihnen durch die Einhaltung der Mindestkriterien für öffentliche Verkehrsdienste entstehen, sowie für die Kosten bzw. die entgangenen Einnahmen aus Tätigkeiten, die die Benutzung des öffentlichen Verkehrs fördern, sofern dieser
Ausgleich gerecht berechnet werden kann und nicht eine solche Größenordnung erreicht, daß der Druck auf die Betreiber gemindert wird, ihre Dienste in erster Linie auf
...[+++]den Bedarf der Fahrgäste auszurichten.