Unterabsatz b), siehe Rechtssache Amuur gegen Frankreich 0019776/92, 1996-III, Nr. 11, 25. Juni 1996. Unterabsatz c) bezieht sich auf Artikel 5 Absatz 2 der EMRK: „Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.“
Zie voor letter (b) de zaak Amuur tegen Frankrijk (0019776/92, 1996-III, nr. 11, 25 juni 1996).