217. erkennt an, dass im Zuge des Entlastungsverfahrens zahlreiche bilaterale Sitzungen stattgefunden haben, in denen der Berichterstatter und die Kommission horizontale Themen des delegierten Rechtsakts erörtert haben, in de
m weiter präzisiert wird, wie „schwerwiegende Mängel“ klarer definiert werden könnten und wie die Finanzkorrekturen im Falle anhaltender schwerwiegender Mängel verschärft werden könnten; bedauert, dass die Vorschläge des Haushaltskontrollausschusses zum Niveau der Finanzkorrekturen (zusätzliche Sätze von 50 % und 75 %) nicht berücksichtigt wurden; bemängelt, dass im jüngsten Entwurf des delegierten Rechtsakts (vom
...[+++]4. Februar 2014) die Verhängung von weitreichenderen Finanzkorrekturen in dem Fall, dass derselbe schwerwiegende Mangel in aufeinanderfolgenden Jahren festgestellt wird, freigestellt wird und folglich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Überwachungs- und Kontrollsysteme einzurichten, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung garantieren, abgeschwächt wird;