4. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Über
einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr/2010 [ESMA] – und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in de
n Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, bzw. in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchs
tabe b festgelegten ...[+++]technischen Kriterien erfüllt sind.