Das Gericht hat ferner ausgeführt, (77) dass rein formale Anforderungen wie z. B.
eine Verpflichtung dahingehend, dass die Rücklagen auch ansonsten zweckgebunden und transparent sein müssen, nicht geeignet seien, eine Einziehungsanordnung zu rechtfertigen, und die Tatsache,
dass TV2 nicht auf ihre Rücklagen zugreifen musste, bedeute nicht, dass die Rücklagen gemessen am Bedarf von TV2 für die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung al
...[+++]s unverhältnismäßig angesehen werden müssten (78).