Daher hat der Gerichtshof sich für unzus
tändig erklärt, das Fehlen einer Befragung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates (Entscheide Nrn. 73/95, 97/99, 153/2015 und 58/2016), das Fehlen
einer Befragung des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit (Entscheid Nr. 97/99), das Fehlen einer vorherigen
gewerkschaftlichen Konzertierung (Entscheide Nrn. 45/92 und 64/2009) oder aber den Umstand, dass ein Gesetz während des Zeitraums der Erled
...[+++]igung der laufenden Angelegenheiten angenommen wurde (Entscheid Nr. 70/2013), zu prüfen.