« Verstiess Artikel 42 in Verbindung mit Artikel 70bis de
s Gesetzes über die Familienzulagen (koordinierte Gesetze vom 19.12.1939, in der zwischen den
Gesetzesänderungen vom 22.12.1989 und 21.04.1997 geltenden Fassung) gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insbesondere indem für die Festlegung der Rangordnung der Kinder nach Massgabe der Zulagen im Sinne von Artikel 40 des
Gesetzes über die Familienzulagen einerseits untergebrachte Kinder berücksichtigt wurden, wenn es einen einzigen Berechtigten gab, und andererseits untergebrachte Kinder nicht berücksichtigt wurden, w
...[+++]enn es mehrere Berechtigte gab?