Diese Verordnung sollte Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit einräumen, für den Fall, dass die dringende Abreise des Halters
— beispielsweise im Falle einer plötzlichen Naturkatastrophe, politischer Unruhen oder in anderen Fällen höherer Gewalt, die den Halter betreffen — notwendig ist, die direkte Einreise von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten, die nicht dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen, so
fern im Voraus eine Genehmigung beantragt und vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt
...[+++]wird und eine Absonderung für einen befristeten Zeitraum unter amtlicher Überwachung erfolgt, um die Bedingungen dieser Verordnung zu erfüllen.