7, 8 und 9 geht hervor, dass die Umstände, unter denen der Netzbetreiber eine Uberarbeitung der Tarife während des Tarifzeitraums beant
ragen darf, auf den Fall beschränkt sind, in dem neue Dienstleistungen eingeführt oder bestehende Dienstleistungen angepasst werden, und auf den Fall außergewöhnlicher Umstände. Eine solche Möglichkeit, die durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist,
es dem Betreiber zu ermöglichen, die Investitionen im Sinne von B.32.3 zu finanzieren, die er im Hinblick auf die Verbesserung der Le
...[+++]istungen und der Sicherheit der Versorgung vornimmt, beeinträchtigt nicht die Befugnisse der CREG, denn diese behält ihre abschließende Entscheidungsbefugnis.