Der Gerichtshof wird dazu befragt,
ob die betreffenden Bestimmungen mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar seien, insofern sie es dem Opfer eines durch Zufall verursachten Verkehrsunfalls nur ermöglichten, die Vergütung seines Schadens zu erreichen, wenn der Unfallv
erursacher ein Kraftfahrzeug führe, dass der Pflichtversicherung unterliege, und nicht ein Fahrzeug, für das der Staat oder eine öffentliche Einrichtung von der in Artikel 14 des Gesetz
es vom 1. Juli 1956 vorgesehenen ...[+++] Versicherungsbefreiung Gebrauch gemacht habe.