Wenn in Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 2 genan
nten Bereiche eines Fahrzeugs Mängel festgestellt werden, gestattet der Prüfer, dass das Fahrzeug benutzt wird, um die nächste Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die
gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt erreiche
n kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder ander
...[+++]er Verkehrsteilnehmer darstellt.