Es sollte ausgeführt werden, dass Bestimmungen dieser Verordnung, die einen Mitgliedstaat zu einem Verhalten veranlassen könnten, das möglicherweise staatlicher Beihilfe gleichkäme, falls in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, von der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgeschlossen sind, da die betreffenden Besti
mmungen angemessene Bedingungen für die Gewährung der Stützung beinhalten oder den Erlass
solcher Bedingungen durch die Kommission vorsehen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu verhi
...[+++]ndern.