die Tatsache zu bedenken, dass die Gefahr besteht, dass Diskriminierungen
vorkommen, wenn der Europäische Haftbefehl nicht einheitlich
vollstreckt wird (Nichtumsetzung der Erwägungen 12 und 13, die die Grundrechte betreffen, durch alle Staaten), und zwar je nachdem, ob das Gericht des Vollstreckungsstaates überprüfen muss,
ob der Europäische Haftbefehl mit den Grundrechten im Einklang steht, wo doch dieser Text seinem Wesen nach auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkenn
...[+++]ung beruht;