Die Artikel 35, 36 und 37 des Feldgesetzbuches, dahin ausgelegt, dass sie nicht auf die öffentlichen Straßen und deren Anlagen anwendbar sind, verstoßen nicht gegen die Ar
tikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 16 der Verfassung und mit Artikel 1 des ersten Z
usatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern der zuständige Richter in concreto prüfen kann, ob die Störung, die sich aus den Anpflanzungen am Straßenrand einer öffentlichen Straße ergeben könnte, über die Belastung hinausgeht,
die einem ...[+++]Einzelnen aufgrund des Allgemeininteresses auferlegt werden kann.