Mit Blick auf diese Zielvorgabe und im Einklang mit der Rechtsprechung d
es Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei der Auswahl nicht geschäftsführender Direktoren bzw. von Aufsichtsratsmitgliedern den Bewerbern des unterrepräsentierten Geschlechts Vorrang eingeräumt wird, wenn sie die gleiche Qualifikation hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung haben wie die Bewerber des anderen Geschlechts und wenn eine objektive Beurteilung, bei der alle die einzelnen Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, nicht ergeben hat, dass sp
...[+++]ezifische Kriterien zugunsten der Bewerber des anderen Geschlechts überwiegen.