(35) Zur Ergänzung der bestehenden Vorschriften über Ge
meinschaftskollektivmarken und um hinsichtlich des derzeitigen Ungleichgewichts zwischen den national
en Systemen und dem europäischen Markensystem Abhilfe zu schaffen, müssen weitere spezifische Bestimmungen zum Schutz europäischer Gewährleistungsmarken eingeführt werden, auf deren Grundlage die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährlei
stungsanfo ...[+++]rderungen erfüllen, erlauben kann.