« Art. 4. Innerhalb der Grenzen, die aufgrund von Artikel 87 des Vertrag
s [zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft] von der Kommission genehmigt worden sind, und unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Landwirtschaftsbetrieben Beihilfen gewähren, damit der Schaden, den diese Betriebe infolge der D
ioxinkrise erlitten haben, ganz oder teilweise gedeckt wird, sofern dieser Schaden nicht durch andere föderale ode
...[+++]r regionale öffentliche Beihilfen gedeckt wird.