In diesem Erwägungsgrund, de
ssen Inhalt noch zu erörtern wäre, könnte angegeben werden, dass die Verordnung beispielsweise in Fällen Anwendung findet, in denen sich der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige gewöhnlich in verschiedenen Staaten aufhalten, oder aber in Fällen, in denen eine in Unterhaltssachen erlassene Entscheidung einen Unterhaltsberechtigten und einen Unterhaltspflichtigen betrifft, die beide zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, die Entscheidung jedoch später in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden muss, weil der Unterhaltspflichtige nach dort ve
...[+++]rzogen ist.