Dies kann d
arauf zurückgeführt werden, dass die Prüfung durch die Gesetzgebungsabteilung eine ' offene ' Prüfung ist, bei der nicht gewährleistet
werden kann, dass im Gutachten alle Einwände, die zu ei
nem bestimmten Text möglich sind, behandelt werden, und dass anschließend, anlässlich neuer Anträge auf Gutachten zu Anpassungen dieses Textes, n
icht weitere Punkte geprüft werden ...[+++] können, insbesondere, wenn dieses ursprüngliche Gutachten innerhalb einer sehr kurzen Frist angefordert wird.