Erstens ist es, was Dienstleistungen betrifft, die aus
der Ferne erbracht werden können, in den Fällen, in denen als Ort der Dienstleistung der Wohnort des Verbrauchers gilt, von größter Wichtigkeit, die Re
gelung der einzigen Anlaufstelle einzuführen, da sie den Dienstleistungserbringern die Möglichkeit gibt, für alle EU-weit erbrachten Leistungen eine einzige Mehrwertsteuernummer zu verwenden und somit alle mehrwertsteuerlichen Pflichten in dem Mitgliedstaat zu erfüllen,
...[+++]in dem sie niedergelassen sind.