(3) Um den Haushaltszwängen der Mit
gliedstaaten in der ersten Phase des Programmplanungszeitraums Rechnung zu tragen, und unter Berücksichtigung der dringenden Notwendigkeit, der Jugendarbeitslosigkeit zu begegnen und auf die besonderen Merkmale der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einzugehen, sollten Bestimmungen niedergelegt werden, welche die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergänz
en, damit der erste Vorschussbetrag für durch diese Initiative geförderte operationelle Programme
im Jahr 2015 erhöht ...[+++]wird.