In Artikel 4 Absätze 2 und 3
ist eine Reihe von erschwerenden Umständen aufgeführt, die höhere Strafen von mindestens zehn Jahren Freiheitsentzug nach sich ziehen (wenn die Straftat gegen ein besonders schu
tzbedürftiges Opfer begangen wurde; im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde; durch sie das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wurde; sie unter Anwendung schwerer Gewalt begangen wurde oder dem Opfer durch die Straftat ein besonders schwerer Schaden zugefügt wurde; sie
...[+++]von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Amtes begangen wurde).