(7) Es ist gerechtfertigt, dieselben Vorschriften zur Steuerung der Flottenkapazität und für öffentliche Zuschüsse, die in der ü
brigen Gemeinschaft gelten, auch auf die in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten anzuwenden, sobald sie die in dieser Verordnung festgeset
zten Referenzgrößen erreicht haben, und jedenfalls spätestens ab 1. Januar 2007, mit Ausnahme von Schiffen, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden, sofern der Flottenzugang bis zum 31. Dezember
...[+++] 2007 erfolgen könnte.