(
16) Daneben ist der in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle enthaltenen Vorschrift Rechnung zu tragen, wonach die Mitgliedstaaten ein angemessenes und integriertes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einz
elnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfalla
rten berücksichtigt ...[+++]werden.