Sie fügen hinzu, dass die Anwendung d
ieser Methoden sich nicht auf eine Observation zur Aufspürung eines Flüchtigen, der sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehe, beschränke, sondern auch die Anwendung
einer Infiltrierung ermögliche, was nicht zu rechtfertigen sei, da diese voraussetze, dass ein Polizeibeamter unter einer fiktiven Identität dauerhafte Kontakte mit Personen unterhalte, « für die schwerwiegende Indizien darauf vorliegen, dass sie strafbare Handlungen begehen oder begehen würden » (Artikel 47octies § 1 des Strafproz
...[+++]essgesetzbuches).