Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Verzögerung, mit der die Entschädigung für juristischen Beistand den Rechtsanwälten durch die öffentli
che Behörde gezahlt werden, auf die Umsetzung des Verfahrens zurückzuführen ist, das durch Artike
l 2 des königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung von Ausführungsbestimmungen bezüglich der Entschädigung, die den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährt wird, und bezüglich der Zuschüsse für die Kosten in Verbindung mit der Organisation der Büros für ju
ristischen ...[+++] Beistand geregelt wird.