In Artikel 84 § 2 des Interni
erungsgesetzes 2014 wird die Möglichkeit aufrechterhalten, dass der König die Bedingungen festlegt, unter denen die Unterhaltskosten der Internierten, die sich aufgrund einer Entscheidung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft in einer von der zuständigen Behörde anerkannten Einrichtung aufhalten, die von einer privatrechtlichen Einrichtung, von
einer Gemeinschaft oder einer Region oder von einer lokalen Behörde getragen wird, auf die internierte Person selbst oder die Personen, die für ihren Lebensunterha
...[+++]lt aufkommen müssen, entfallen.