Durch die fragliche Bestimmung wird also den Militäranwärtern des aktiven Kaders, die vor ihrem Inkrafttreten
60 Leistungspunkte erlangt hatten oder diese am Ende des laufenden akademischen Jahres erlangt
hatten, die Verpflichtung auferlegt, einen Teil der während der Ausbildung bezogenen Gehälter zurückzuzahlen, während sie zum Zeitpunkt ihrer Verpfli
chtung in der Armee oder zu dem Zeitpunkt des Erwerbs der 60 Leistungspunkte nicht vorhersehen konnten, dass sie durch den Erwerb dieser Leistun
...[+++]gspunkte der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen würden.