Die allgemeinen Anforderungen an das Mitglied oder die Mitglieder d
er Aufsichtsbehörde sollten durch Rechtsvorschriften von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder im Wege eines transparenten Verfahrens entweder — auf Vorschlag der Regierung, eines Mitglieds der Regierung,
des Parlaments oder einer Parlamentskammer — vom Parlament, der Regierung oder dem Staatsoberhaupt des Mitgliedst
aats oder von einer unabhängigen Stelle ...[+++] ernannt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.