Die klagende Partei führt an, Artikel 1 des angefochtenen Dekrets verstosse gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, da darin im achten Gedankenstrich nur Vereinigungen und Stiftungen des privaten Rechts, die als öffentliche Bibliotheken anerkannt seien, v
orgesehen seien und folglich die klagende Partei, die ein Verband von Bibliotheken und Bibliothekaren sei (der anerkannt
sei und als solcher Subventionen der Französischen Gemeinschaft erhalte) vom Anwendungsbereich des angefochtenen Dekrets ausgeschlossen werde, so dass ihr die d
...[+++]arin vorgesehenen Subventionen vorenthalten würden, während die obenerwähnten Vereinigungen und Stiftungen des privaten Rechts sie erhielten.