« 10° die Massnahmen, durch die die Durchführung
der Ziele im Falle erheblicher negativer Auswirkungen, die durch die in Anwendung des Artikels D.17 und der Anlage V des dekretalen Teils erstellte Beschreibung der Auswirkungen identifiziert werden, ermöglicht wird, insbesondere Massnahmen, deren Zweck es ist, dafür zu sorgen, dass durch die hydromorphologischen Bedingungen des Wasserkörpers der erforderliche
ökologische Zustand oder ein gutes ökologisches Potential für die als künst
lich oder erheblich ...[+++]verändert bezeichneten Wasserkörper erreicht werden kann.