(b) Die betreffenden Produkti
onseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans endgültig geschlossen werden, es sei denn, bis zur darin vorgesehenen Frist kann die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Anschubfinanzierung für die Stromerzeugung auf der Grundlage von Kohle
aus Bergwerken nach Unionsrecht festgestellt werden, wenn das betroffene Bergwerk eindeutig Aussichten hat, bis zum 31. Dezember 2022 wettbewe
rbsfähig zu werden, oder es sei de ...[+++]nn, sein fortwährender Betrieb ist für die Deckung des Energiebedarfs der Union erforderlich.