Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI gilt für Substanzen, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen
von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psy
chotrope Stoffe (im Folgenden „VN-Übereinkommen“) erfasst sind, sowie für synthetische Drogen, die unionsweit Kontrollmaßnahmen nach Maßgabe der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI des Rates unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die öffentliche Gesundheit ausgeht wie von den in d
en VN-Über ...[+++]einkommen erfassten Substanzen.