(7) Gemeinsame Mindestdienstleistungen für den Netzzugang Dritter, die z. B. insbesondere die Laufzeit der angebotenen Transportverträge und der Verträge auf unterbrechbarer Basis betreffen, sind nötig, um in der Praxis in der gesamte
n Gemeinschaft über einen gemeinsamen Mindeststandard für den Netzzugang zu verfügen und dafür zu sorgen, dass Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, damit der grenzüberschreitende Handel nicht behindert wird, sowie die aus einem g
ut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutz ...[+++]effekte ausschöpfen zu können.