Gemäß dem Wortlaut
dieser Bestimmung « wird [...] die Entschädigung des Geschädigten zu gleichen Teilen zwischen den Ve
rsicherern, die die zivilrechtliche Haftpflicht der Fahrer [...] decken, aufgeteilt, mit Ausnahme der Fahrer, d
ie zweifellos nicht haftbar gemacht werden können », was voraussetzt, dass diese Versicherer bekannt sind, da der Anteil, den ein unbekannter Versicherer übernehmen müsste, nie gezahlt werden wird, was nic
...[+++]ht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann.