die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen In
stitut ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten od
er den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähige
n Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall v
...[+++]on abgesicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 ;