Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, und zwar auch bezüg
lich der besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder di
e zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs zu verhindern, und bezüglich der objektiven Kriterien, auf
deren Grundlage der Betreiber des besuchten Netzes diese Maßnahmen treffen darf, um den
...[+++] in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.“