Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen,
den Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip mehr Flexibilität bei der Entscheidung darüber zu gewä
hren, ob sie GVO in ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten, unbeschadet der in dem System der Union für die Zulassung von GVO vorgesehenen Risikobewertung entweder während des Zulassungsverfahrens oder danach und unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten, die GVO anbauen, in Anwendung der Richtlinie
2001/18/EG erlassen dürfen ...[+++] oder müssen, um zu vermeiden, dass GVO versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen.