Der Ordonnanzgeber konnte nach Abschluss dieser Anhörungen schlussfolgern, dass keine unangefochtenen Studien bestehen, di
e das Auftreten von ernsthaften oder unwiderruflichen gesundheitlichen Schäden bei den Leistungsdichten der in Rede stehenden nichtionisierenden Strahlungen bewe
isen, die niedriger sind als diejenigen, die durch die « International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) » (Guidelines for limiting exposure to time-varying electric, magnetic, and electromagnetic fields (up to 300 GHz), 1998, [http
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