14. betont, dass der risikobasierte Ansatz einheitlich sein muss und daher auch die Möglichkeiten zur Aufsichtsarbitrage eingeschränkt werden müssen; betont, dass die Verbindung zwischen den Banken und dem Staat auf nationaler Ebene gekappt werden muss und zu diesem Zweck die Richtlinie über Bankensanierung und -abwicklung und die Bestimmungen über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und den Einheitlichen Abwicklungsfonds umfassend und einheitlich auf der einzelstaatlichen Ebene umgesetzt werden müssen; nimmt die Beiträge des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Kenntnis, was Forderungen von Banken gegenüber dem Staat angeht, wobei diese Beiträge auch sorgfältige Abwägung
...[+++]en bezüglich der nächsten Schritte umfassen; betont, dass bei politischen Maßnahmen die Interaktion zwischen dem individuellen und dem endogenen Risiko explizit berücksichtigt werden muss, insbesondere wenn Finanzinstitute dieselben aufsichtsrechtlich genehmigten Standardrisikomodelle verwenden;